Statuten Reitverein des Amtes Erlach und Umgebung
Bei allen Personen ist die weibliche Form jeweils mitgemeint.
Inhaltsverzeichnis
1 Allgemeine Bestimmungen.
2
2 Mitgliedschaften.
3
3 Finanzierung und Haftung.
5
4 Organe.
5
4.1 Mitgliederversammlung.
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4.2 Vorstand.
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4.3 Revisionsstelle.
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5 Schlussbestimmungen.
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1 Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 1
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Name, Sitz
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1
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Unter dem Namen «Reitverein des Amtes Erlach und Umgebung», kurz RAE, gegründet am 12. November
1911, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Erlach.
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Artikel 2
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Zweck
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1
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Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
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Artikel 3
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Zugehörigkeit
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1
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Der Reitverein Amt Erlach kann zur Erfüllung seines Zwecks anderen Verbänden, Vereinen und Organisationen, insbesondere im Sportbereich, beitreten.
Der Reitverein Amt Erlach ist Mitglied des Swiss Equestrian und des Zentralschweizerischer Kavallerie- und Pferdesportverband (ZKV). Die Statuten, Reglemente und
Beschlüsse dieser Verbände, seiner zuständigen Organe und Kommissionen sind für den Reitverein Amt Erlach, dessen Mitglieder, Reiter und Funktionäre verbindlich.
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2
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Der Reitverein Amt Erlach ist politisch und konfessionell neutral.
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Artikel 4
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Vereins-/Rechnungsjahr
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1
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Das Vereins- und Rechnungsjahr dauert vom 01. Januar bis zum 31. Dezember.
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Artikel 5
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Leitbild
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1
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Das Leitbild ergänzt die Statuten verbindlich.
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2
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Das Leitbild darf den Statuten nicht widersprechen.
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3
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Der Vorstand erlässt das Leitbild und kann dieses jederzeit ändern. Änderungen müssen der Mitgliederversammlung zur Kenntnis gebracht werden.
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4
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Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag Änderungen des Leitbilds erwirken.
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2
Mitgliedschaften
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Artikel 6
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Mitgliedschaften
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Mitgliederkategorien
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1
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Der Reitverein Amt Erlach umfasst folgende
Mitgliederkategorien:
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Provisorische Mitglieder
-
Aktivmitglieder
-
Passivmitglieder
-
Ehrenmitglieder
-
Gönnermitglieder
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen.
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Provisorische Mitglieder
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2
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Provisorische Mitglieder sind alle natürlichen Personen während des Eintrittsjahr. Sie verpflichten sich während
diesem Vereinsjahres Einsätze an unseren Veranstaltungen zu leisten. Zudem haben Sie keine Stimm- und Wahlrechte an der Mitgliederversammlung, bei welcher sie nach dem ersten Jahr
definitiv aufgenommen werden, wenn die nötige Vereinszugehörigkeit nachgewiesen wurde.
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Aktivmitglieder
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3
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Aktivmitglieder sind alle natürlichen Personen ab dem definitiven Eintrittsjahr, welche aktiv im Verein und am
Pferdesport teilnehmen. Während des Vereinsjahres werden Einsätze an unseren Veranstaltungen erwartet. Zudem haben sie Stimm- und Wahlrechte an der Mitgliederversammlung.
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Passivmitglieder
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4
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Passivmitglieder sind nichtreitende Mitglieder. Während des Vereinsjahres werden Einsätze an unseren Veranstaltungen erwünscht. Sie
haben die gleichen Rechte (inkl. Stimmrecht) und Pflichten wie Aktivmitglieder.
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Ehrenmitglieder
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5
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Ehrenmitglieder sind natürliche Personen mit ausserordentlichen Verdiensten für den Reitverein Amt Erlach. Sie
geniessen alle Rechte und Pflichten eines Aktivmitglieds, zahlen aber keinen Mitgliederbeitrag und Einsätze sind erwünscht. Sie werden auf Antrag des Vorstands durch die
Mitgliederversammlung gewählt.
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Gönnermitglieder
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6
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Gönnermitglieder sind natürliche und juristische Personen, die am Vereinsleben nicht aktiv teilnehmen. Sie unterstützen mit einem
Gönnerbeitrag und haben kein Stimm- und Wahlrecht.
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Artikel 7
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Ein- und Austritt
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Eintritt
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1
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Interessierte können dem Verein jederzeit unter Zustimmung durch den Vorstand beitreten. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Altersjahr benötigen zum
Beitritt die schriftliche Einwilligung eines Elternteils bzw. des gesetzlichen Vertreters.
Das Gesuch kann digital erfolgen.
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Beendigung, Austritt
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2
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Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem Tod oder durch den Ausschluss des Mitglieds. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit mit schriftlicher Erklärung
an den Vorstand möglich auf die nächste Mitgliederversammlung, der Antrag muss jedoch spätestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden. Der volle
Mitgliederbeitrag für das laufende Vereinsjahr ist geschuldet bzw. wird nicht zurückerstattet.
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Ausschluss
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3
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Mitglieder, die ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz Aufforderung nicht nachkommen oder dem Verein Schaden zufügen, können mit einem Antrag durch den
Vorstand an die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Diese entscheidet endgültig.
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Artikel 8
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Rechte und Pflichten
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Allgemeines
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1
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Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren und die Statuten, Beschlüsse und Weisungen der
Organe zu befolgen. Personen, welche keine Ablichtungen und die Verwendung dieser wünschen, müssen sich beim Vorstand melden. Ansonsten gelten diese Rechte an den Verein als
erteilt. Die Personenspezifischen Daten werden nur intern verwendet und auf Nachweis von xy weitergegeben.
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Mitgliederbeiträge
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2
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Mitglieder sind verpflichtet, den jährlichen Mitgliederbeitrag zu entrichten. Die Ehren- und Vorstandsmitglieder sind
von der Leistung des Mitgliederbeitrags befreit.
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Stimmrecht
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3
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Sämtliche an einer Mitgliederversammlung anwesende Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitglieder
sind stimmberechtigt.
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3 Finanzierung und
Haftung
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Artikel 9
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Mittel
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Einnahmen
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1
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Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
a)
Mitgliederbeiträge
b)
Erträge aus eigenen Veranstaltungen
c)
Subventionen
d)
Spenden und Zuwendungen aller Art, inkl. Sponsoring
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Mitgliederbeiträge
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2
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Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag darf
höchstens CHF 200.00 betragen. Ehrenmitglieder und amtierende Vorstandsmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
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Haftung
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3
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Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des
Vereins ist ausgeschlossen.
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Versicherung
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4
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Der Verein haftet nicht für Unfälle, Sachschäden und Haftpflichtansprüche, die bei der Ausübung der Vereinstätigkeit durch die
Mitglieder entstehen. Die Mitglieder haben sich entsprechend selbst zu versichern.
Zur Deckung von Schadenersatzansprüchen, die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen wegen
Personen- oder Sachschäden gegen ihn erhoben werden, verfügt der Verein über eine Haftpflichtversicherung.
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4 Organe
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Artikel 10
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Organe des Vereins
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1 Die Organe des
Vereins sind:
a)
Die Mitgliederversammlung
b)
Der Vorstand
c)
Die Revisionsstelle
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4.1
Mitgliederversammlung
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Artikel 11
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Ordentliche Mitgliederversammlung
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Allgemeines
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1
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Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich innerhalb von
sechs Monaten nach Abschluss des Vereins-/Rechnungsjahr statt.
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Zirkularweg / virtuelle Versammlung
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2
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Die Beschlussfassung, sowie Wahlen sind in begründeten Fällen auf dem Zirkularweg (brieflich, via E-Mail oder elektronischer Abstimmungsplattform) oder virtuell erlaubt.
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Einladung
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3
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Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens zwei Wochen im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden und
Zustellung der Beschlussunterlagen eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.
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Traktanden
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4
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Anträge für zusätzliche Geschäfte zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung
schriftlich an den Vorstand zu richten.
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Aufgaben
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5
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Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:
a)
Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
b)
Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
c)
Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
d)
Entlastung des Vorstandes
e)
Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Rechnungsrevisor*innen.
f)
Festsetzung der Mitgliederbeiträge
g)
Genehmigung des Jahresbudgets
h)
Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm
i)
Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
j)
Änderung der Statuten
k)
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.
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Protokoll
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6
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Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.
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Artikel 12
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Ausserordentliche Mitgliederversammlung
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Einberufung
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1
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Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks
verlangen. Die Versammlung hat spätestens vier Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
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Artikel 13
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Wahlen und Abstimmungen
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Beschlussbefähigung
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1
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Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
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Mehr
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2
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Die anwesenden Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt die Präsident*in den
Stichentscheid.
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Qualifiziertes Mehr
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3
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Statutenänderungen und Beschluss über die Vereinsauflösung benötigen die Zustimmung einer 2/3–Mehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten.
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4.2 Vorstand
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Artikel 14
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Vorstand
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Zusammensetzung
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1
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Der Vorstand besteht aus fünf bis neun Personen.
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Amtszeit
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2
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Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
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Aufgaben und Kompetenzen
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3
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Der Vorstand verfügt über folgende Aufgaben und Kompetenzen:
a)
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
b)
Er verfasst Merkblätter und Leitgedanken.
c)
Der Vorstand kann für Vereinszwecke Investitionen bis CHF 2'000.- pro Jahr beschliessen
ausserhalb des Budgets.
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Ressort
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4
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Im Vorstand sind folgende Ressorts zwingend vertreten:
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Präsidium
-
Vizepräsidium
-
Verantwortliche*r Finanzen
-
Sekretariat
-
Übungsleite*r
-
Hindernis- und Materialverwalte*r
-
Beisitze*r
Der Vorstand konstituiert sich selbst.
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Sitzungen
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5
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Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung
verlangen.
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Beschlussfassung
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6
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Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.
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Ehrenamtlichkeit
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7
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Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen gemäss
Spesenreglement.
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4.3
Revisionsstelle
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Artikel 15
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Rechnungsrevision
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Rechnungsrevision
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1
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Die Mitgliederversammlung wählt zwei Mitglieder des Reitverein Amt Erlach mit entsprechender Kompetenz und ohne Führungsfunktionen innerhalb des Reitverein Amt Erlach oder eine
anerkannte, unabhängige externe Revisionsgesellschaft, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen. Die
Rechnungsrevisor*innen haben das Recht, jederzeit in die Bücher und die Tätigkeit der Verantwortliche*n Finanzen Einsicht zu nehmen.
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Berichterstattung
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2
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Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht.
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Amtszeit
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3
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Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
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5
Schlussbestimmungen
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Artikel 16
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Zeichnungsberechtigung
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1
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Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung zu zweien. Die Unterschrift erfolgt immer kollektiv zu zweit.
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Artikel 17
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Auflösung des Vereins
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1
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Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit einem Stimmenmehr von 2/3 der anwesenden Mitglieder
erfolgen.
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Organisation in der Schweiz, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des
Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
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Artikel 18
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Inkrafttreten
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1
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Diese Statuten treten mit deren Annahme durch die Mitgliederversammlung vom 06.02.2026 in Kraft und ersetzen die Statuten vom 21.02.2020.
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