Unter dem Namen " Reitverein des Amtes Erlach und Umgebung", kurz RAE, gegründet am 12. November 1911, besteht - mit Sitz in Erlach - auf unbestimmte Dauer ein Verein gemäss den vorliegenden Statuten und den Vorschriften des schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 60 - 79. Der RAE bildet eine Sektion der Zentralschweizerischen Kavallerie- und Pferdesportvereinigung ZKV.
3.1. Der RAE besteht aus folgenden Mitgliederkategorien:
a) Aktivmitglieder sind reitende Mitglieder mit eigenen oder fremden Pferden.
b) Passivmitglieder sind nicht reitende Mitglieder. Sie haben die gleichen Rechte (inkl. Stimmrecht) und Pflichten wie Aktivmitglieder.
c) Ehrenmitglieder sind Mitglieder aus den Reihen der Aktiven oder Passiven, die sich für den RAE besonders verdient gemacht haben.
Vorschläge für die Ehrenmitgliedschaft sind dem Vorstand mindestens 14 Tage vor der Generalversammlung einzureichen. Die
Generalversammlung wählt das Ehrenmitglied. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie Aktive und Passive
bezahlen jedoch keinen jährlichen Mitgliederbeitrag.
3.2. Natürliche oder juristische Personen, die den RAE unterstützen ohne am Vereinsgeschehen aktiv mitzuwirken, sind Gönner.
3.3. Der Beitritt zum RAE als Aktiv- oder Passivmitglied wird schriftlich, an den Präsidenten, beantragt. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme, welche für ein Jahr provisorisch erfolgt. Nach einem Jahr entscheidet der Vorstand über die definitive Aufnahme des Aktiv oder Passivmitgliedes.
3.4. Ein Gesuch zum Austritt aus dem RAE wird dem Präsidenten schriftlich eingereicht. Der Austritt, welcher vom Vorstand ratifiziert wird, kann nur nach Erfüllen aller Verpflichtungen dem RAE gegenüber erfolgen.
3.5. Die Generalversammlung kann den Ausschluss eines Aktiv- oder Passivmitgliedes beschliessen, wenn es seinen Verpflichtungen dem RAE gegenüber nicht nachkommt, durch sein Betragen dessen Ehre gefährdet, oder den Vereinszwecken entgegenwirkt (Art. 73 ZGB).
3.6. Mit dem Austritt, Ableben oder Ausschluss erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen (Art. 73 ZGB).
3.7. a) Alle Mitglieder sind verpflichtet, nach besten Kräften im Interesse des Vereins tätig zu sein.
b) Der RAE beschafft sich seine finanziellen Mittel durch:Erhebung des Mitgliederbeitrages bei Aktiv- und Passivmitgliedern
Gönnerbeiträge
Vereinsanlässe
c) Der Mitgliederbeitrag wird von der Generalversammlung jährlich festgelegt und beträgt max. Fr. 200.00. Der Vorstand bestimmt den Termin für den Einzug des Jahresbeitrages. Ehrenmitglieder sowie der Vorstand sind vom Bezahlen des Jahresbeitrages befreit.
d) Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder für Vereinsverbindlichkeiten ist ausgeschlossen.
4.2. Das Vereinsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember.
5.1. Alljährlich findet zu Anfang des Vereinsjahres die Generalversammlung statt. Diese, sowie eventuelle ausserordentliche Versammlungen, werden durch den Vorstand schriftlich und mindestens 14 Tage vor deren Abhaltung einberufen.
5.2. Die Generalversammlung behandelt folgende Traktanden:
a) Wahl der Stimmenzähler
b) Abnahme des Protokolls
c) Abnahme des Jahresberichts
d) Abnahme der Jahresrechnung
e) Mutationen im verflossenen Vereinsjahr
f) Festsetzung des Mitgliederbeitrags
g) Wahl des Vorstands und der Rechnungsrevisoren (Die Wahl des Vorstands erfolgt mit Chargen, einzeln.)
h) Tätigkeitsprogramm
i) Beschlussfassung über wichtige Vereinsgeschäfte, die nicht in der Kompetenz des Vorstands erledigt werden können.
k) Ehrungen
l) Verschiedenes
5.3. Die Punkte 5.2. e), h) und i) können auch in anderen Generalversammlungen behandelt werden. Alle Traktanden, welche zur Beratung und Beschlussfassung an die Generalversammlung gelangen sollen, sind vorher vom Vorstand zu beraten und zu begutachten. Anträge einzelner Mitglieder an die Generalversammlung müssen dem Vorstand mindestens 14 Tage vor deren Abhaltung schriftlich und begründet eingereicht werden. Bei später eingehenden Anträgen entscheidet der Vorstand, ob diese sofort oder erst an einer späteren Generalversammlung behandelt werden sollen.
5.4. Generalversammlungen finden statt, so oft dies der Vorstand als notwendig erachtet, oder wenn ein Fünftel der Stimmberechtigten die Einberufung verlangt.
5.5. Bei allen Abstimmungen und Wahlen gilt das absolute Mehr der anwesenden Ehren-, Aktiv- und Passivmitglieder. Passivmitglieder können nicht mehr als 50% aller abgegebenen Stimmen ausmachen. Im zweiten Wahlgang entscheidet das relative Mehr. Wenn kein Antrag auf geheime Wahl eingebracht wird, gilt die offene Abstimmung.
6.1. Die Leitung der Vereinsangelegenheiten wird einem Vorstand von sieben Mitgliedern übertragen, der sich zusammensetzt aus:
a) Präsident
b) Vizepräsident
c) Kassier
d) Sekretär
e) Übungsleiter
f) Hindernis- und Materialverwalter
g) Beisitzer
Die Passivmitglieder dürfen nicht mehr als drei Vorstandschargen innehaben.
6.2. a) Der Vorstand hat in seinen Anordnungen und Beschlüssen stets das Wohl und die Interessen des RAE zu wahren und dafür zu sorgen, dass den Statuten und sonstigen Vorschriften strikte nachgelebt wird.
b) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und ist mit Ausnahme des Beisitzers wieder wählbar. Der Beisitzer, dessen Amt alle zwei Jahre von einem andern Mitglied besetzt wird, soll neue Impulse in den Vorstand bringen. Jedes Vorstandsmitglied verpflichtet sich, sein Amt zwei Jahre auszuüben, ausser wenn stichhaltige Gründe dagegen sprechen.
c) Alle wichtigen Vereinsgeschäfte sind vom Vorstand vorzubereiten.
d) Der Vorstand erledigt Versicherungsgeschäfte des RAE.
e) Der Vorstand kann für Vereinszwecke Ausgaben bis Fr. 1'000.00 pro Geschäft beschliessen.
f) Der Vorstand bestimmt die vertretungsberechtigten Personen und die Art ihrer Zeichnung.
6.3. Die einzelnen Vorstandsmitglieder haben folgende Pflichten:
a) Der Präsident vertritt den Verein nach aussen. Er leitet die Sitzungen und Versammlungen und überwacht den Vollzug der gefassten Beschlüsse. Er verfasst den Jahresbericht zuhanden der Generalversammlung.
b) Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten bei dessen Verhinderungen.
c) Der Kassier verwaltet das Vereinsvermögen. Er verfasst die Jahresrechnung zuhanden der Generalversammlung. Sie ist spätestens 14 Tage vor der Generalversammlung den Rechnungsrevisoren zu unterbreiten.
d) Der Sekretär führt die Protokolle und erledigt die im Vorstand anfallenden schriftlichen Angelegenheiten. Er verliest jeweils an der Generalversammlung das Protokoll der vorigen Versammlung.
e) Der Übungsleiter ist für den Reitbetrieb verantwortlich. Er erstellt mit dem Vorstand das Aktivitätsprogramm. Dieses ist zu veröffentlichen, damit sich Mitglieder oder Interessenten beim Übungsleiter um die Leitung oder das Mitmachen bewerben können. Die Teilnehmer an den Übungen unterziehen sich den Anordnungen des Übungsleiters oder seines Stellvertreters. Der Übungsleiter ist ermächtigt, auf Anfrage aussenstehenden Pferde-freunden, die Teilnahme an einzelnen Reitübungen zu bewilligen.
f) Der Beisitzer übernimmt auf Anordnung des Vorstandes besondere Funktionen.
Die Revisoren sind verpflichtet, nach Ablauf des Vereinsjahres die Geschäftsführung des Vorstands zu prüfen, und der Generalversammlung schriftlich Bericht zu erstatten. Die Revisoren sind für zwei Jahre gewählt und wieder wählbar.
Jährlich finden verschiedene Vereinstätigkeiten statt, die schriftlich und mindestens 5 Tage vor der Durchführung publiziert werden (Programm).
9.1. Jedes Aktiv-, Passiv- oder Ehrenmitglied erhält ein Exemplar der Statuten.
9.2. Eine Revision der Statuten kann jederzeit durch die Generalversammlung beschlossen werden. Zur Annahme der Statutenänderung bedarf es der Zustimmung von Zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Revidierte Statuten treten nach Annahme durch die Generalversammlung in Kraft.
Diese Statuten treten nach der Generalversammlung in Kraft. Sie wurden einstimmig angenommen in der Gerneralversammlung in Ins vom 25. Januar 2002 und ersetzen die Statuten vom 03. März 1984.
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